So manche Bank hat sich bereiterklärt, während der Krise Tilgungen für ein oder ein halbes Jahr zu pausieren. Hieraus resultiert, dass die Differenz zwischen Restschuld und Zeitwert des Fahrzeugs noch größer wird. Der jeweilige Stand der Restschuld wird während der Tilgungspause eingefroren, der aktuelle Marktwert von Fahrzeugen (außer Linienbussen) ist hingegen stark gesunken.
Verursacher der Preisentwicklung ist vorwiegend die Pandemie, jedoch spielen auch die hohen Anforderungen an Schadstoffausstöße (Stichwort Clean Vehicle Directive) eine Rolle.
Die Vorgehensweise mit den Tilgungspausen ist für eine Vielzahl von Unternehmen gleichwohl alternativlos. Sobald die Verträge ausgelaufen sind und Fahrzeuge zurückgegeben werden, hat die Bank ohnehin ein Problem mit der Spanne zwischen »Restschuld und Marktwert«. Gleiches gilt auch für eine Insolvenz des Verkehrsunternehmens, da Busse dann zurückgegeben werden, welche aktuell unterbewertet sind. Ähnlich einem Aktienkurs kann sich der Fahrzeugpreis schnell wieder ändern, wenn bspw. ein gut wirkender Impfstoff hilft, die Pandemie in den Griff zu kriegen.
Mit Leasingverträgen ergibt sich praktisch das gleiche Problem. In der Regel ist zum Ende der Laufzeit eine Leasingsonderzahlung fällig. Der Kunde kann das Fahrzeug übernehmen. Nach heutigem Kenntnisstand ist der Übernahmepreis aber deutlich über dem Marktwert. Folglich werden die Fahrzeuge im Normalfall zurückgegeben. Gegebenenfalls kann wenigstens die jährlich vereinbarte Kilometerleistung runtergesetzt werden. Ebenso dürfte die Aussetzung von Wartungsverträgen der Situation angemessen sein.
Auch die Leasinggeber stehen demnach unter großem Druck. Manch einer war nicht bereit, irgendwelche Zahlungspausen zu genehmigen oder Zugeständnisse in anderer Form zu machen. Natürlich können Sie jederzeit ausrechnen lassen, wo das Fahrzeug aktuell steht, wenn es früher zurückgegeben würde. Nach dem Imparitätsprinzip (§252 Abs. 1 (4) HGB) sind Gewinne erst dann auszuweisen, wenn sie realisiert sind. Hingegen müssen absehbare Verluste berücksichtigt werden.
Unser Rat: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater in welcher Form die »Stillen Lasten« im Jahresabschluss abzubilden sind. Fraglich ist, ob die Wertminderung bereits dauerhaft ist. Dann wäre eine außerplanmäßige Abschreibung fällig, sofern das Problem nicht in Form einer Rücknahmevereinbarung auf die Bank abgewälzt ist. Im Anhang des Jahresabschluss sind unterbewertete Finanzanlagen zu erwähnen (§285 (18) HGB). Das bedeutet aber nicht, dass wir Ihnen dazu raten, die bilanzielle Überbewertung nicht in die Bilanz einfließen zu lassen.
Autor: Hagen Wendlandt
Dieser Artikel stammt aus »Der Grüne Renner – Wendlandt-Beratertipps für Omnibusunternehmer«